AGB Filmproduktion
Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Avus TV GmbH
Sitz:
Elbestr. 22
12045 Berlin
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg
Handelsregister B 98779 B
1. Der Film
1.1
Die Herstellung des Films erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten oder genehmigten Drehbuchs/Storyboards, Layoutfilms und/oder des schriftlich niedergelegten Ergebnisses der letzten Besprechung vor Drehbeginn.
1.2
Avus TV GmbH wird den Film nach dem zugrunde liegenden Drehbuch in einer Qualität herstellen, die dem durch seine Musterrolle (DVD) erwiesenen Qualitätsstandards seines Betriebes entspricht.
1.3
Avus TV GmbH trägt die ausschließliche Verantwortung für die technische und künstlerische Gestaltung des Films als Ganzes und seiner Teile.
1.4.
Die Verantwortlichkeit für die sachliche Richtigkeit des Inhalts des Films und die rechtliche Zulässigkeit trägt der Auftraggeber, soweit seine Weisungen insoweit befolgt worden sind.
2. Kosten
2.1
Der vereinbarte Herstellungspreis bezieht sich auf sämtliche Kosten die in dem verbindlichen Angebot der Avus TV GmbH vor Auftragserteilung genannt werden. Er ist für die Avus TV GmbH verbindlich, sofern der Film nach den bei Auftragserteilung gegebenen Richtlinien und Unterlagen hergestellt wird und die Annahme des Angebotes innerhalb von 14 Tagen erfolgt.
2.2
Etwaige Mehrkostenforderungen aufgrund von Änderungswünschen des Auftraggebers hat die Avus TV GmbH vorher anzukündigen. Geschieht dieses nicht, können Mehrkosten nur in Höhe von 30 % der vereinbarten Herstellungskosten geltend gemacht werden. Will die Avus TV GmbH vom genehmigten Drehbuch abweichen, und werden dadurch Mehrkosten verursacht, bedürfen diese der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers.
2.3
Wünscht der Auftraggeber die Beschäftigung von Darstellern, Sprechern oder sonstigen Mitwirkenden, die aufgrund ihrer herausragenden Stellung oder aus anderen Gründen Honorarforderungen über dem branchenüblichen Durchschnitt stellen, hat er die hierdurch entstehenden Mehrkosten zu tragen.
3. Herstellung
3.1
Die Herstellung beginnt mit der schriftlich bestätigten letzten Besprechung vor der Produktion oder, sofern ein solches nicht erfolgt, mit der Annahme des schriftlichen Auftrags.
3.2
Die Avus TV GmbH gibt dem Auftraggeber bzw. einem von ihm schriftlich benannten Vertreter die Möglichkeit, bei allen entscheidenden Phasen der Filmherstellung anwesend zu sein. Der Auftraggeber oder die verantwortliche Agentur soll vor Beginn der Herstellung einen verantwortlichen Mitarbeiter benennen, der allein befugt ist, anstehende Fragen zu entscheiden und Weisungen zu erteilen. Weisungen dieses Beauftragten während der Filmherstellung sind auch dann verbindlich, wenn sie nicht schriftlich bestätigt werden.
3.3
Sofern sich der Auftraggeber verpflichtet hat, der Avus TV GmbH im Rahmen der Vertragsdurchführung (Bild-, Ton-, Text-) Materialien zu beschaffen, hat der Auftraggeber diese umgehend und in einem gängigen, verwertbaren Format zur Verfügung zu stellen. Ist eine aufwendige Konvertierung des vom Auftraggeber überlassenen Materials in ein anderes Format erforderlich, so übernimmt der Auftraggeber die hierfür anfallenden Kosten. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Avus TV GmbH die zur Nutzung dieser Materialien erforderlichen Rechte erhält.
3.4
Hat der Auftraggeber nach der Auftragserteilung, aber vor Beginn der Herstellung Änderungswünsche, ist Avus TV GmbH verpflichtet, die Änderungen – notfalls kostenpflichtig - vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, soweit die Änderungen nicht so in die künstlerische und technische Gestaltung eingreifen, dass die Avus TV GmbH die Verantwortung nicht übernehmen kann. Im letzteren Fall ist die Avus TV GmbH berechtigt, die Änderung abzulehnen. Dem Auftraggeber steht dann ein gesondertes Kündigungsrecht zu. Die bis dahin angefallenen Vorkosten hat er zu erstatten. Änderungswünsche nach Beginn der Herstellung sind nur zu berücksichtigen, wenn eine Einigung über die zusätzlichen Kosten erfolgt, und die Avus TV GmbH ihnen zustimmt.
3.5
Werden Aufnahmen auf Veranlassung des Auftraggebers in dessen eigenen oder in fremden Werken oder Betrieben durchgeführt, ist eine Haftung Avus TV GmbH für Betriebsstörungen ausgeschlossen.
3.6
Avus TV GmbH trägt das Risiko des Verlustes, der Beschädigung oder des Missratens des Films bis zur Abnahme. Avus TV GmbH versichert das Negativ bzw. die Aufzeichnung während der Produktion in Höhe der Gesamtproduktionskosten, so dass die unverzügliche Neuherstellung des Werks finanziell gewährleistet ist, falls das Material verloren geht. Avus TV GmbH haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei Verlust bzw. Beschädigung der Avus TV GmbH zur Bearbeitung übergebenen Materials beschränkt sich die Haftung auf die Ersatzlieferung von Rohfilm bzw. Rohmaterial in der Länge der verloren gegangenen oder beschädigten Teile. Für den Verlust von Daten und Programmen haftet Avus TV GmbH insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Auftraggeber unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen von Avus TV GmbH.
4. Abnahme
4.1
Die Avus TV GmbH wird unmittelbar nach Fertigstellung des Films dem Auftraggeber eine Musterkopie zustellen oder diesen in seinen Geschäftsräumen vorführen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, eine Erklärung darüber abzugeben, ob er den Film in der hergestellten Fassung abnimmt. Erfolgt innerhalb von 14 Tagen keine Äußerung des Auftraggebers, gilt der Film als abgenommen.
4.2
Beanstandungen müssen unverzüglich, spätestens jedoch in 14 Tagen nach Lieferung erfolgen. Spätere Reklamationen sind ausgeschlossen. Beanstandungen, die auf rein künstlerischen Gesichtspunkten im Rahmen der Konzeption beruhen, können lediglich einmalig geltend gemacht werden. Avus TV GmbH ist nicht verpflichtet, nach erfolgter Korrektur weitere rein künstlerische Änderungen vorzunehmen.
4.3
Der Auftraggeber kann wegen einer nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werks bestehenden Pflichtverletzung nur zurücktreten, wenn Avus TV GmbH diese Pflichtverletzung zu vertreten hat. Künstlerische Differenzen innerhalb der vereinbarten Konzeption stellen keinen Mangel dar.
4.4
Sofern der Film nach dem genehmigten Drehbuch gefertigt ist und qualitativ den Anforderungen entspricht, und, soweit er vom Drehbuch abweicht, nur Abweichungen enthält, die auf Weisungen des Auftraggebers beruhen oder von diesem genehmigt sind, ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet (Ausschluss so genannter Geschmacksretouren).
4.5
Im Übrigen gelten für etwaige Mängel die gesetzlichen Vorschriften.
5. Lieferfrist
5.1
Der Zeitpunkt der Ablieferung des Filmes wird zwischen der Avus TV GmbH und dem Auftraggeber bei der letzten Besprechung vor Produktionsbeginn festgelegt. Die Avus TV GmbH unterrichtet den Auftraggeber im Übrigen über den zeitlichen Ablauf der Herstellungsarbeiten.
5.2
Erkennt die Avus TV GmbH, dass der Zeitplan nicht eingehalten werden kann, hat sie den Auftraggeber unverzüglich über den Grund und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung zu unterrichten.
5.3
Kommt es zu zeitlichen Verzögerungen aufgrund von Änderungswünschen des Auftraggebers oder aus sonstigen Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch dem Auftraggeber zuzurechnende Dritte etc.), kann der Fertigstellungstermin mindestens um die Zeitspanne überschritten werden, um welche sich die Herstellungszeit verzögerte bzw. unterbrochen war. Die Voraussetzung dafür ist, dass binnen dieser Zeit bei Zugrundelegung eines vernünftigen wirtschaftlichen Maßstabes die Fertigstellung möglich ist. Verzögert sich der Produktionsablauf durch Umstände im Verantwortungsbereich des Auftraggebers um mehr als 6 Monate, so ist die Avus TV GmbH berechtigt, aus dem Vertrag zurückzutreten. Bis dahin angefallene Aufwendungen hat der Auftraggeber zu tragen.
5.4
Wird der Zeitplan aus Gründen überschritten, die Avus TV GmbH trotz Einhaltung der gebotenen Sorgfalt nicht beeinflussen kann ( z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation etc.), verschiebt sich der Abnahmezeitpunkt entsprechend.
5.5
Hält Avus TV GmbH den Abgabetermin nicht ein, ist der Auftraggeber verpflichtet, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, binnen derer Avus TV GmbH die Musterfilme abzuliefern hat. Im Übrigen gelten für die Haftung die gesetzlichen Vorschriften.
6. Rechtsübertragung
6.1
Die Avus TV GmbH verpflichtet sich, die Rechte in dem Umfang zu erwerben, wie es zur Verwirklichung des Vertragszwecks erforderlich ist. So werden im Vorfeld von Interviewaufnahmen die Gesprächspartner darauf hingewiesen, dass die Verwertungsrechte bei dem Auftraggeber liegen. Demzufolge überträgt die Avus TV GmbH dem Auftraggeber die Nutzungsrechte an und aus dem Film zur Verwertung im vereinbarten Umfang, der im Angebot festgehalten ist, soweit sie der Avus TV GmbH selbst zustehen, von den Filmschaffenden nach den bestehenden Tarifverträgen übertragen worden sind oder in anderer Weise von dem Berechtigten im handelsüblichen Rahmen erworben sind.
6.2
Beabsichtigt der Auftraggeber nach Fertigstellung des Films eine Ausdehnung des Nutzungsrechts über den vereinbarten Umfang hinaus, wird die Avus TV GmbH, soweit dieses möglich ist, dem Auftraggeber die entsprechenden Nutzungsrechte gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung abtreten. Die entsprechende Verlängerung oder Ausdehnung der Nutzungsrechte wird die Avus TV GmbH nur aus wichtigem Grund verweigern.
6.3
Will der Auftraggeber über die vereinbarte Nutzung des Films hinaus Rechte am Film erwerben, muss hierüber mit der Avus TV GmbH eine gesonderte Vereinbarung getroffen werden.
6.4
Der Rechtserwerb durch den Auftraggeber umfasst, soweit nichts anderes vereinbart ist, insbesondere das Recht den Film im Internet auszustrahlen, sowie Kopien des Films zu verbreiten. Soweit die Tonträger-, Aufführungs- und Senderechte der GEMA oder ähnlichen Organisationen zustehen, werden diese nicht übertragen.
6.5
Der Auftraggeber hat das Recht, fremdsprachliche Fassungen des Films herzustellen oder herstellen zu lassen, den Film in fremden Sprachen zu synchronisieren oder zu untertiteln. Hierdurch darf das künstlerische Ansehen der Beteiligten nicht gröblich verletzt werden.
6.6
Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Bearbeitungen oder von der Avus TV GmbH genehmigten Änderungen durch die Avus TV GmbH selbst vornehmen zu lassen. Es sei denn, dies ist aus wirtschaftlichen, werblichen oder technischen Gründen unzumutbar.
6.7
Der Auftraggeber ist befugt, das Nutzungsrecht im Rahmen der vertraglich vereinbarten Nutzung ganz oder teilweise zu übertragen oder die Rechte durch Dritte ausüben zu lassen.
6.8
Der Übergang der Rechte erfolgt mit Ablieferung der Musterkopie an den Auftraggeber und Bezahlung der Herstellungskosten. Bis zur vollständigen Bezahlung ist dem Auftraggeber der Einsatz der von der Avus TV GmbH erbrachten Leistungen nur widerruflich gestattet. Die Avus TV GmbH kann den Einsatz solcher Leistungen, mit deren Vergütungszahlung sich der Auftraggeber in Verzug befindet, für die Dauer des Verzuges widerrufen.
6.9
Das Eigentum an dem Bild- und Tonnegativ sowie an allen für die Herstellung des Films von der Avus TV GmbH selbst erstellten Materialen wie Drehbücher, Unterlagen verbleiben bei der Avus TV GmbH. Die Avus TV GmbH überträgt dem Auftraggeber keine Rechte hinsichtlich der während der Herstellung des Films entstandenen Materialen und Unterlagen, insbesondere auch nicht hinsichtlich der während eines etwaigen Castings entstandenen Aufnahmen.
6.10
Die Avus TV GmbH steht dafür ein, dass sie über die übertragenen Rechte noch nicht anderweitig verfügt hat und dass diese Rechte nicht gegen Urheberrechte oder sonstige Persönlichkeitsrechte eines Dritten verstoßen. Die Avus TV GmbH stellt auf eigene Kosten den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter aus Schutzrechtsverletzungen (Patente, Lizenzen und sonstige Schutzrechte) frei. Der Auftraggeber wird die Avus TV GmbH unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche Dritter informieren. Andernfalls erlischt der Freistellungsanspruch.
6.11
Im Falle von Schutzrechtsverletzungen darf die Avus TV GmbH - unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche des Auftraggebers - nach eigener Wahl und auf eigene Kosten hinsichtlich der betroffenen Leistung nach vorheriger Absprache mit dem Auftraggeber Änderungen vornehmen, die unter Wahrung der Interessen des Auftraggebers gewährleisten, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt oder für den Auftraggeber die erforderlichen Nutzungsrechte erwerben.
7. Zahlungsbedingungen
7.1
Die Zahlung der Filmherstellungskosten erfolgt rein netto. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gilt folgende Zahlungsregelung: 50% bei Auftragserteilung 50% bei Abnahme des Masters
7.2
Soweit in der Preiskalkulation Vorkosten, wie Reisen, Casting und Motivsuche aufgeführt sind, werden diese bei Auftragserteilung in voller Höhe fällig.
7.3
Befindet sich der Auftraggeber mit der Zahlung im Verzug oder ist ausdrücklich Stundung vereinbart worden, hat der Auftraggeber Zinsen in der Höhe zu übernehmen, wie sie der Avus TV GmbH von der Hausbank in Rechnung gestellt werden (einschließlich etwaiger Provisionen und Kreditbearbeitungskosten), mindestens jedoch in Höhe von 8 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank bei Nichtverbrauchern und mindestens jedoch in Höhe von 5% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank bei Verbrauchern.
8. Kopien und Aufbewahrung
8.1
Die Avus TV GmbH darf sich Kopien des produzierten Films für eigene Werbezwecke (z.B. auf der Webseite) herstellen und diese vorführen, jedoch erst, wenn der Film seitens des Auftraggebers im Einsatz ist.
8.2
Das Original Bild- und Tonnegativ sowie etwaige für die Ergänzung oder auch Änderung üblicherweise benötigten Materialien werden von der Avus TV GmbH für drei Jahre kostenlos eingelagert. Bei MAZ-Produktionen gilt das entsprechend.
8.3
Nach Ablauf der drei Jahre muss die Agentur oder der Auftraggeber nach Aufforderung durch die Avus TV GmbH entscheiden, ob das Material weiter – ab dann aber kostenpflichtig – eingelagert oder vernichtet werden soll.
9. Schlussbestimmungen
9.1
Abänderungen dieser allgemeinen Bedingungen und ihnen vorhergehender besonderer Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Erklärungen per Fax oder per E-Mail gelten entsprechend.
9.2
Die Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen lässt die Geltung der übrigen Bestimmungen unberührt.
9.3
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz der Avus TV GmbH in Berlin.
Avus TV GmbH